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Aktuell

Newsletter 02/2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte auf diesem Wege auf eine wichtige Gesetzesänderung hinweisen, die persönliche Haftungsansprüche der Geschäftsleitung auslösen könnte. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74 vom 19. 11.2009 eine Änderung von § 7d und 7e SGB IV veröffentlicht. Danach besteht nunmehr die gesetzliche Verpflichtung Überstunden die auf sogenannten Arbeitszeitkonten enthalten sind, gegen eine mögliche Insolvenz abzusichern. Ebenso bedarf es der Führung und Verwaltung der Arbeitszeitkonten wobei den Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben sein muss mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe der Arbeitszeitkonten unterrichtet zu werden.

Dies gilt im Übrigen ebenso für etwaige Arbeitszeitkonten nach dem Altersteilzeitgesetz. Auch dort ist beginnend ab dem 01.01.2009 eine Insolvenzsicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Das Bundesarbeitsgericht hatte vormals in einer Entscheidung vom 13.02.2007, Az. 9 AZR 106/06 eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens für Überstunden abgelehnt. Offensichtlich auf Grund dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nunmehr eine Neufassung sowohl des Altersteilzeitgesetzes als auch von § 7d und § 7e SGB IV erfolgt. Eine Absicherung der Geschäftsleitung kann hier beispielhaft über den Pensionssicherungsverein erfolgen. Auf jeden Fall bedarf es jedoch einer entsprechenden Absicherung um eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Radach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Beratungstisch
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