Aktuell
Mandantenbrief 12/2008
12.12.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahreswechsel haben sich erhebliche gesetzliche Änderungen gerade im Bereich des Bauwesens angekündigt. Diese Änderungen haben unter anderem nicht unerhebliche Auswirkungen auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien als auch auf die wirtschaftliche Disposition. Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
1. Gesetzliche Änderungen
Forderungssicherungsgesetz FoSiG
In den letzten Monaten ist das viel diskutierte Forderungssicherungsgesetz verabschiedet worden, welches ab 01.01.2009 in Kraft tritt.
- § 632 a BGB (Abschlagszahlungen)
Inhalt des Forderungssicherungsgesetztes sind unter anderem neue Regelungen über die Abschlagszahlung in § 632 a Abs. 1 BGB. Künftig soll es nur Abschlagszahlungen für eine vertragsgemäße Leistung geben. Bei wesentlichen Mängeln soll es keine Abschlagszahlungen geben. Dies läuft den VOB/B-Verträgen zu wider. Damit ist ein gesetzliches Leitbild geschaffen worden, welches gerade bei Verbraucherverträgen dazu führt, dass Abschlagszahlungsregelungen in den bis dato bestehenden Verträgen dringend überprüft werden müssen, da sie ansonsten unwirksam sein können.
- § 641a BGB
Die in § 641 a BGB geregelte Freistellungsbescheinigung ist ersatzlos weggefallen.
- § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung)
In dem Forderungssicherungsgesetz ist darüber hinaus eine Modifizierung des § 648 a BGB erfolgt. Insoweit ist die Vorschrift vollkommen neu gefasst worden. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Anspruch auf Zahlungssicherheit nunmehr ein einklagbarer Hauptanspruch ist, mithin nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, sondern die Sicherung einklagen kann und diese auch für den Fall der Insolvenz sicher ist.
Des weiteren besteht die Möglichkeit nach Ablauf der gesetzten Frist den Vertrag zu kündigen. Es bedarf keiner weiteren Kündigungsandrohung. Ebenso verbessert wurde die Regelung dahingehend, dass nunmehr wie nach einer freien Kündigung abgerechnet werden kann. Es kann also die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbes abgerechnet werden. Dies war bis dato nicht möglich.
Zusätzlich kommt hinzu, dass die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in Höhe von 5 % vermutet wird, jedoch eine höhere Vergütung nachgewiesen werden kann.
- Bauforderungssicherungsgesetz BauFordSiG
Das ursprüngliche Gesetz zur Sicherung von Bauforderung (GSB) hat einen neuen Namen erhalten und heißt nunmehr Bauforderungssicherungsgesetz BauFordSiG. Damit ist die Baugeldverwendungspflicht massiv verstärkt worden. Die Änderung wirkt sich erheblich aus. In der Vertragskette zwischen Bauherr - GU, Nachunternehmer werden jetzt diejenigen Unternehmer besser geschützt, die als Nachunternehmer eingeschaltet sind. Es wird vermutet, dass innerhalb der Vertragskette jeder von seinem Auftraggeber Baugeld in Empfang genommen hat, mithin der Auftraggeber verpflichtet ist, dieses Baugeld zur Bezahlung der erbrachten Bauleistungen für seinen Nachunternehmer zu verwenden. Bei zweckwidriger Verwendung besteht im Fall der Insolvenz ein Anspruch auf Zahlung dieser Beträge durch den Geschäftsführer.
Insoweit hat das Gesetz weitestgehend Beweiserleichterung für den Nachunternehmer geschaffen, die das schon bis dato bestehende GSB weiterhin verstärkt für den Nachunternehmer nutzbar machen.
MoMiG
Bereits zum 01. November ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Unter anderem ist dort auch das neue GmbH-Recht verankert. Die Gründung einer GmbH wird damit deutlich leichter und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausländischen Rechts angeglichen. Bei einfachen Standartgründungen hilft ein Musterprotokoll und es wird zudem eine haftungsbeschränkende Unternehmergesellschaft geschaffen, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Sie bietet damit die Einstiegsvariante in die GmbH und ist für Existenzgründer interessant, da die Unternehmensgesellschaft die Möglichkeit bietet, dass Stammkapital für eine spätere GmbH anzusparen.
2. Lesenswerte Entscheidungen
- Urteil des BGH vom 24.07.2008, VII ZR 55/07
Dieses Urteil ist für all diejenigen Auftragnehmer von maßgeblicher Bedeutung, die viele Verträge mit privaten Endkunden abschließen. Der BGH hat deutlich gemacht, dass die VOB/B selbst bei isolierter Vereinbarung der vollen Inhaltskontrolle unterliegt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Unternehmer, der dem privaten Endkunden die VOB/B als Vertragsgrundlage vorschlägt, sämtliche ihm nachteiligen Klauseln sich zurechnen lassen muss, jedoch eine Vielzahl von positiven Klauseln im Rahmen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte gestrichen werden. Es ist deshalb dingend anzuraten, gerade in Verträgen mit privaten Endverbrauchern diese umfassend neu zu bearbeiten, da ansonsten die Verträge sich im Ergebnis mit zu erheblichen negativen Konsequenzen ausweiten können.
- BGH Urteil vom 9.10.2008, VII ZR 80/07
Bis dato waren Drittunternehmerkosten vor Kündigung im Rahmen eines VOB/B-Vertrages nicht ersatzfähig. Die Mehrheit der BGH L. die er Sache anders beurteilt er. In dem Falle, in dem eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Unternehmer vorliegt, ist auch schon vor Kündigung eine Vergabe an Drittunternehmer zulässig und ersatzfähig. Wann eine endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, hängt jedenfalls vom Einzelfall ab. In dem hier entschiedenen Fall wurde eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt, die erfolglos gestrichen ist. BGH hat zumindest angedeutet, dass er dies bereits als eine derartige Erfüllungsverweigerung sehen könnte. Es ist deshalb hierbei Vorsicht geboten ablehnend oder gar nicht zu reagieren.
Sollten sich aus den vorgenannten Gesetzesänderungen sowie auch aus der Rechtssprechung für Sie Fragen ergeben, stehen Ihnen die Mitarbeiter unseres Hauses gern zu weiteren Erläuterungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wulf Stabreit
Fachanwalt für Bau-
und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht