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Aktuell

Mandantenbrief 02/2007

04.06.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der vorbezeichneten Angelegenheit erlauben wir uns, Ihnen in gewohnter Form, aktuelle und für Ihre tägliche Praxis interessante Entscheidungen vorzustellen:


Architektenhaftung bei Baukostenüberschreitung
(OLG Köln, Urteil vom 12.01.2007 - 19 U 128/06)

Wieder einmal hatte ein Oberlandesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem die Baukosten um ein Wesentliches überschritten worden sind. Der Bauherr verlangte nunmehr von dem Architekten Schadenersatz. Das OLG entschied, dass im Falle der vertraglich vereinbarten Baukosten und deren Überschreitung ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Architekten besteht. Zwar ist das Oberlandesgericht zu dem Schluss gekommen, dass nachträgliche Bauherrenwünsche auch dazu führen, dass diese Mehrkosten dem Architekten zugute gerechnet werden müssen, gleichermaßen steht dem Architekten hierbei jedoch zum einen kein zusätzliches Honorar wegen der gestiegenen anrechenbaren Kosten zu und zum anderen verbleibt es bei der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht.
Die Besonderheit lag hierin, dass der Architekt eine schriftliche Kostenermittelung vorgegeben hatte, die ausdrücklich Vertragsbestandsteil geworden war. Nachdem in Laufe des Baues die in der Kostenermittlung angegebenen Beträge erheblichst überschritten worden sind, nahm der Bauherr den Architekten in die Haftung und obsiegte vor dem Oberlandesgericht Köln. Als Fazit ist für Architekten und Ingenieure festzuhalten, dass schriftliche Kostenermittlungen grundsätzlich nicht Vertragsinhalt werden dürfen, da damit ein „Korsett anlegt wird“, das am Ende einen erheblichen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen kann. Zwar kann der Architekt für sich auch Toleranzen in Anspruch nehmen, die aus unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten resultieren, jedoch halten sich diese immer in Grenzen und umfassen nicht den Fall, dass die Baukosten beispielsweise, wie im vorliegenden Fall, um 1/3 überschritten werden.
Insoweit sollte deshalb Sorge bereits im Architektenvertrag darauf gelegt werden, dass keine verbindlichen Kostenvorgaben erklärt werden.


Haftung des Bauleiters oder bauleitenden Architekten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
(BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05)

In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass der mit der Bauleitung beauftragte Architekt wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften kann. Dies bedeutet grundsätzlich die Gefahr, dass im Rahmen der Bauleitung, sei es aus dem ausführenden Unternehmen oder aus dem Bereich der Bauüberwachung im Rahmen des Architekten- und Ingenieurvertrages, dringend dafür Sorge getragen werden muss, dass auch die wesentlichen Sicherungsmöglichkeiten eingehalten werden. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verhielt sich die Sachlage so, dass Schalungsarbeiten auf dem Dach durchgeführt wurden, und eine offene Stelle lediglich mit Dachpappe abgedeckt wurde. Sicherungen wurden nicht angebracht. Es kam, wie es kommen musste. Ein Mitarbeiter eines Subunternehmers trat auf die besagte Stelle und fiel durch das Dach. Dies hatte unmittelbar zur Folge, dass der bauleitende Architekt sich eines Schadenersatzanspruches ausgesetzt sah.
Wesentliche Bedeutung hat dieses Urteil insoweit, als dass letztlich nicht nur Wert darauf gelegt werden muss, ob die Leistungen dem Stand der Technik entsprechen, sondern im Rahmen der Bauüberwachung auch die Verkehrssicherungspflichten beachtet werden müssen.


Folgen einer nicht fachgerechten Leistung nach über 30 Jahren

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist die Eissporthalle in Bad Reichenhall vor ein paar Jahren eingestürzt. Diese wurde vor über 30 Jahren errichtet. Nunmehr wurden die damalig Verantwortlichen strafrechtlich in Anspruch genommen. Insoweit liegt eine strafrechtliche Verantwortung trotz der sehr langen Zeit vor. Die damals ganz offensichtlich nicht dem Stand der Technik entsprechende Errichtung der Eissporthalle führt nunmehr zu der strafrechtlichen Verantwortung der Beteiligten. Bei dem in Rede stehenden Fall der fahrlässigen Tötung ist verhält es sich so, dass letztlich die Verjährung im Strafrecht erst mit Beendigung der Tat einsetzt. Bei Erfolgsdelikten, wie dem vorliegenden, Beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges. Dieser verwirklichte sich jedoch erst am 02.01.2006 durch den Tod mehrere Personen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die strafrechtlichen Folgen nunmehr nach über 30 Jahren auf die Beteiligten zurückfallen.
Es ist also dringend angezeigt, insoweit Leistungen zu erbringen, die dem Stand der Technik entsprechen, da derartige Fälle, auch nach über 30 Jahren noch strafrechtlich geahndet werden können.


Betriebsbesichtigungen durch die Handwerkskammer eingeschränkt
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05)

Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit die Befugnis der Beauftragten der Handwerkskammer zur Besichtigung von Geschäftsräumlichkeiten eingeschränkt. Sie ist nur bei solchen Personen erlaubt, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder einen Antrag auf Eintragung gestellt haben. Andere Zwecke, als die Prüfung von Eintragungsvoraussetzung, die etwa die Aufdeckung von Schwarzarbeit in Form unerlaubter Handwerksausübung rechtfertigt kein Betreten von Geschäftsräumen. Eine Betriebsbesichtung wegen anderer Zwecke verstößt gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat damit ausdrücklich untersagt, Erkenntnisse aus zulässigen Betriebsbesichtungen für andere Zwecke zu verwenden. Beispielsweise die Aufklärung des Sachverhaltes einer Ordnungswidrigkeit, wie die der Schwarzarbeit, ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keine Sache der Handwerkskammer, sondern ausschließlich Angelegenheit staatlicher Stellen mit dem Vorbehalt der richterlichen Anordnung.
Ob hierbei eine Übertragung auf die Befugnisse der IHK ebenso möglich sind, bleibt vorbehalten.

Sollten sich für Sie aus den Entscheidungen Rückfragen ergeben, so stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wulf Stabreit
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Beratungstisch
Member of Eurojuris
VHM Steuerberatungsgesellschaft mbH