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Aktuell

Mandantenbrief Baurechtliche Beratung

01.08.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind bekanntlich eine Kanzlei, welche sich unter anderem auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert hat.

Hierfür spricht bereits die Tatsache, dass zwischenzeitlich drei Kollegen in unserer Kanzlei den Titel für Fachanwalt Bau- und Architektenrecht verliehen bekommen haben. Wir haben es uns deshalb auch zur Aufgabe gemacht, gerade im Bau- und Architektenrecht eine vollumfängliche Beratung unserer Mandanten zu gewährleisten. Zur weiteren Verbesserung, insbesondere der immer weiter ins Gewicht fallenden baubegleitenden Beratung, werden wir zukünftig neue Entscheidungen, welche durch den BGH oder die Obergerichte ergangen sind, per Internet mit einigen Anmerkungen Ihnen übermitteln. Wir hoffen so, verschiedenen Fehlern vorzubeugen und Sie auf verschiedene Problempunkte aufmerksam machen zu kön-nen. Sollten zu verschiedenen Themenkomplexen und Entscheidungen Rückfragen sein, sind wir selbstverständlich gerne bereit, diese zu beantworten.

Nunmehr zu einzelnen Entscheidungen, welche wir für derzeitig besonders interessant halten.


1. Pauschalpreisvertrag und Nachträge

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 14.02.2006, Az.: 21 U 5/03, sich mit der Berechtigung von Nachtragsforderungen bei einem Pauschalpreisvertrag auseinandergesetzt. In dem so genannten PCB-Fall, in welchem es um die Sanierung und Erweiterung des Olympiastadions in Berlin ging, hat die zwischenzeitlich in Insolvenz geratene Walter Bau AG von der Stadt Berlin den Auftrag erhalten, die komplette Sanierung des Olympiastadions zu einem Pauschalpreis von 473 Millionen DM vorzunehmen.

Hierbei war das Leistungsverzeichnis nicht durch die Stadt Berlin selbst, sondern vielmehr durch die Walter Bau AG erstellt worden und darüber hinaus von der Walter Bau AG ein so genannter garantierter Festpreis angeboten worden, welcher Vertragsgrundlage wurde. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine Komplettheitsklausel der Gestalt, dass mit dem vereinbarten Pauschalpreis sämtliche Ansprüche der Walter Bau AG aus der Erbringung der Werkleistung mit abgegolten sein sollten.

Bei der Durchführung der Werkleistungen stellte dann die Walter Bau AG fest, dass die Beschichtung auf den Gehflächen der Tribünen, welche aufgenommen werden mussten, die Beschichtung PCB belastet war und deshalb als Sondermüll entsorgt werden musste. Die Walter Bau AG hat dafür dann als Nachtrag Mehrkosten in Höhe von ca. 3,1 Millionen EUR geltend gemacht.

Das Kammergericht Berlin hat jedoch in der Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die Leistung funktional ausgeschrieben gewesen sei, mit einer offenen Risikoübertragung auf den Auftragnehmer und deshalb einen Anspruch auf Nachtragsvergütung abgelehnt.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da das Kammergericht die Revision zugelassen hat, jedoch sollte gerade im Schlüsselfertighausbau mit funktionaler Leistungsbeschreibung und einer Pauschalpreisvereinbarung darauf geachtet werden, dass es mit dieser Entscheidung nur schwer möglich sein wird, Nachtragsforderungen gegenüber den Bauherren durchzusetzen.


2. Sicherheitseinbehalt, Einzahlung auf Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B

In verschiedenen Bauverträgen ist eine Klausel enthalten, welche vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft abgelöst werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung vom 10.11.2005, Az.: VII ZR 11/04, die Ansicht vertreten, dass bei einer derartigen Klausel in einem Bauvertrag, wo die VOB/B vereinbart worden ist, diese dahingehend auszulegen ist, dass die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen ist.

Gleichzeitig hat der BGH in der vorbenannten Entscheidung die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass der Auftraggeber, welcher eine Gewährleistungssicherheit bar einbehalten hat und eine vom Auftragnehmer gestellte Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegen nimmt, den Sicherheitseinbehalt entgegen einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist nicht auf ein Sperrkonto einzahlt, dann nicht nur die Bürgschaft herausgeben muss, sondern gleichzeitig auch den Sicherheitseinbehalt auszahlen muss.

Dies ist meines Erachtens eine Entscheidung, welche gerade für die Durchsetzung von Ansprüchen auf den Sicherheitseinbehalt von evidenter Bedeutung ist. Wie oft kommt es vor, dass der Sicherheitseinbehalt nur durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden soll, wobei im Nachhinein nach Ablauf der Gewährleistungsfrist immer wieder Schwierigkeiten auftreten, diese Bürgschaft von dem jeweiligen Auftraggeber zurück zu erhalten. Um derartige Probleme zu vermeiden, sollte bei derartigen Klausel, wie in der zitierten Entscheidung des BGH angegeben, zunächst nicht eine Sicherheitsleitung durch Bürgschaft dem Auftraggeber übermittelt werden, sondern vielmehr dieser aufgefordert werden, eine Einzahlung auf ein Sperrkonto vornehmen zu lassen. Sollte er dann eine Einzahlung vornehmen, könnte immer noch ein Austausch der Sicherheit der Gestalt erfolgen, dass Sie dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft übermitteln.

Sollte eine Einzahlung nicht erfolgen, würde dies nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 10.11.2005 zu einem Auszahlungsanspruch des Sicherheitseinbehaltes ohne Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft führen.


3. Honoraransprüche des Architekten

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung am 12.01.2006, Az.: VII ZR 2/04, entschieden, zur Frage der anrechenbaren Kosten des Objekts. Hierbei ging es um die Frage, was eigentlich mit dem Begriff Objekt im Sinne von § 10 Abs. 1 HOAI gemeint ist.

Man stelle sich nur einmal vor, ein Ingenieur hat lediglich den Auftrag zur Dachplanung erhalten, ist dann trotzdem das gesamte Gebäude als Grundlage für die anrechenbaren Kosten anzusetzen?

In Abgrenzung zu der Rechtssprechung der Obergerichte hat nunmehr der BGH in dieser Entscheidung die Ansicht vertreten, dass das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI jeweils durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird und nur dessen Kosten und nicht die Gesamtkosten für die Honorarberechnung zu Grunde zu legen sind.

Dies ist auf den ersten Blick für die Architekten und Ingenieure von Nachteil, jedoch muss man sich vergegenwärtigen, dass damit auch verbunden ist, dass die Architekten und Ingenieure die Grundleistungen voll abrechnen können und eine Leistungsminderung dann nicht mehr möglich ist.

Dies hat im Übrigen auch noch einen anderen Vorteil, da der Auftraggeber auch nicht mehr die Degression der Honorartafel einwenden kann.

Dies sollte bei zukünftigen Abrechnungen von Aufträgen, welche lediglich Teilgewerke zum Inhalt haben, berücksichtigt werden.


In der Hoffnung, Ihnen für Ihre tägliche Arbeit eine kleine Hilfe mit auf den Weg gegeben zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Thomas Radach
Rechtsanwalt
Beratungstisch
Member of Eurojuris
VHM Steuerberatungsgesellschaft mbH